 | § 1 Immissionsschutzbehörden |
 | § 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
 | § 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
 | § 4 Zuständigkeit für die Durchführung der Störfall-Verordnung |
 | § 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen |
 | § 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen |
 | § 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen |
 | § 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister |
 | § 9 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz |
 | § 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg |