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§ 1 Immissionsschutzbehörden
§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 4 Zuständigkeit für die Durchführung der Störfall-Verordnung
§ 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen
§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen
§ 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
§ 9 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg
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