 | § 1 Allgemeine Grundsätze |
 | § 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung für Lehrkräfte durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung |
 | § 2 a Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Schuldienst durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung |
 | § 3 Erwerb der Laufbahnbefähigung von Lehrkräften für untere Klassen durch Berufserfahrung |
 | § 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung für Diplomlehrkräfte durch Berufserfahrung |
 | § 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes in der Fachrichtung Religionslehre durch Berufserfahrung |
 | § 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Schuldienst der wissenschaftlichen Lehrämter für Fachlehrkräfte und Technische Lehrkräfte |
 | § 7 Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren beruflichen oder gymnasialen Schuldienst durch Aufstieg |
 | § 8 Erwerb der Laufbahnbefähigung des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Sekundarstufe I und für das Lehramt Sonderpädagogik durch horizontalen Laufbahnwechsel |
 | § 9 Probezeit |
 | § 10 Laufbahnen des außerschulischen Bereichs |
 | § 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen der höheren pädagogischen Fachrichtungen des außerschulischen Bereichs durch Aufstieg |
 | § 12 Inkrafttreten |