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Dritter Abschnitt Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen
§ 87 (Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens bei Enteignungen)
§ 88 (Sondervorschriften)
§ 89 (Entschädigung in Geld)
§ 90 (Grundabtretung nach berggesetzlichen Vorschriften)