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§ 79 (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
§ 80 (Notwendige Unterlagen und Nachweise beim Ersuchen um Grundbuchberichtigung)
§ 81 (Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke)
§ 82 (Antrag eines Teilnehmers auf Berichtigung des Grundbuchs)
§ 83 (Übernahme von nachträglichen Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen)
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