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Fünfter Abschnitt Vorläufige Besitzeinweisung
§ 65 (Vorläufige Besitzeinweisung der Beteiligten)
§ 66 (Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke)
§ 67 (Leistung von Ausgleichen und Abfindungen in Geld)