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ERSTER ABSCHNITT Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
§ 21 (Eignung zum Ausbildenden und Ausbilder)
§ 22 (Eignung der Ausbildungsstelle)
§ 22 a (Persönliche Nichteignung)
§ 22 b (Fachliche Eignung)
§ 22 c
§ 23 (Überwachung)
§ 23 a (weggefallen)
§ 24 (Folgen fehlender Eignung)