 | § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen |
 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen |
 | § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht |
 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung |
 | § 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen |
 | § 183 a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen |