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Siebenter Teil Verbindung von Flurbereinigungsverfahren, beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
§ 103 j (Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder freiwilliger Landtausch)
§ 103 k (Fortführung des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens als freiwilliger Landtausch)