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§ 12 (Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen)
§ 13 (Allgemeine Vorraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenübermittlung)
§ 14 (Zulässigkeit der Datenübermittlung in Strafsachen)
§ 15 (Zulässigkeit der Datenübermittlung in Zivilsachen)
§ 16 (Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen)
§ 16 a (Kontaktstellen für Europäisches Justiznetz für Zivil- und Handelssachen)
§ 17 (Weitere Fälle der Zulässigkeit der Datenübermittlung)
§ 18 (Verbindung mit weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person oder Dritten)
§ 19 (Einschränkung der Verwendung übermittelter Daten)
§ 20 (Unterrichtung des Empfängers vom Ausgang des Verfahrens oder von der Übermittlung unrichtiger Daten)
§ 21 (Auskunft an Betroffenen und dessen Unterrichtung)
§ 21 a
§ 22 (Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung)
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