 | § 12 (Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen) |
 | § 13 (Allgemeine Vorraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenübermittlung) |
 | § 14 (Zulässigkeit der Datenübermittlung in Strafsachen) |
 | § 15 (Zulässigkeit der Datenübermittlung in Zivilsachen) |
 | § 16 (Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen) |
 | § 16 a (Kontaktstellen für Europäisches Justiznetz für Zivil- und Handelssachen) |
 | § 17 (Weitere Fälle der Zulässigkeit der Datenübermittlung) |
 | § 18 (Verbindung mit weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person oder Dritten) |
 | § 19 (Einschränkung der Verwendung übermittelter Daten) |
 | § 20 (Unterrichtung des Empfängers vom Ausgang des Verfahrens oder von der Übermittlung unrichtiger Daten) |
 | § 21 (Auskunft an Betroffenen und dessen Unterrichtung) |
 | § 21 a |
 | § 22 (Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung) |