 | § 22 Aufnahme aus dem Ausland |
 | § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden |
 | § 23 a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen |
 | § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz |
 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen |
 | § 25 a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen |
 | § 25 b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration |
 | § 26 Dauer des Aufenthalts |